Energiepflichtangaben in Immobilienanzeigen: Das ist wichtig

04.10.2022| Foto von RODNAE Productions

Sie möchten Ihre Immobilie verkaufen und nun eine entsprechende Anzeige in den gängigen Immobilienportalen und Zeitungen schalten? Beachten Sie dabei, dass bestimmte Pflichtangaben darin auf jeden Fall enthalten sein müssen. Welche das sind und welche Folgen bei fehlenden Angaben drohen, lesen Sie in diesem Blogartikel.

Wenn Sie eine Immobilienanzeige veröffentlichen, sind Sie verpflichtet, bestimmte Angaben in Bezug auf die Energieeffizienz und die Energiekosten des Objekts zu machen. Die Pflicht zu diesen Energieangaben besteht bereits seit Mai 2014, seit November 2020 ist sie im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) auch gesetzlich verankert. Nach § 87 GEG muss eine Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthalten:

  1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchausweis im Sinne von § 82,
  2. den im Energieausweis genannten Wert des Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs für das Gebäude,
  3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
  5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Effizienzklasse.

Diese Regelungen und Bußgelder gelten

Die Angaben müssen im Inserat enthalten sein, wenn sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorliegen. Ist dies nicht der Fall, darf das Objekt dennoch angeboten und beworben werden. Bitte vergessen Sie dann aber keinesfalls den Hinweis, dass der Energieausweis für die Immobilie noch nicht vorliegt, aber zum Beispiel bereits angefordert wurde. Vorsicht! Sollte der Energieausweis bereits vorliegen, ist es nicht ausreichend, darauf hinzuweisen, dass dieser jederzeit eingesehen werden kann.

Der Gesetzgeber verlangt, dass diese Pflichtangaben in jeder Annonce aufgeführt werden müssen. Fehlen sie, obwohl der Energieausweis bereits vorhanden ist oder werden falsche Angaben gemacht, drohen Ihnen im schlimmsten Fall empfindliche Bußgelder. Denn beispielsweise die Deutsche Umwelthilfe (DUH) kann Sie dafür nicht nur abmahnen, sondern auch Vertragsstrafen von mehr als 5.000 Euro verhängen.

 

Energieausweis spätestens bei Besichtigung vorlegen

Sobald der oben genannte Hinweis über das Nichtvorliegen des Energieausweises in der Immobilienanzeige vorhanden ist, brauchen Sie sich also keine Gedanken zu machen. Etwas anders sieht es aus, wenn Sie die ersten Besichtigungen mit Interessenten durchführen. Denn spätestens dann muss der Energieausweis oder eine entsprechende Kopie ausgehändigt werden.

Ausnahmen, für die keine Ausweispflicht besteht, sind beispielsweise denkmalgeschützt Gebäude, kleine Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche sowie Immobilien wie Ferienhäuser, welche nicht regelmäßig beheizt oder gekühlt werden.

Möchten Sie mehr zum Thema Energieausweis erfahren oder haben Sie allgemein noch Fragen zum Thema Immobilienverkauf? Dann nehmen Sie einfach ein unverbindliches Beratungsgespräch mit uns wahr. Wir beantworten Ihre Fragen und beraten Sie zuverlässig.